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Bedingungen für die Bedeckung von Stuten mit Hengsten des Haflingergestütes Eschachtal
Für jede Stute muß vor jeder Bedeckung ein Stutenpaß oder eine negative Tupferprobe vorliegen.
Die Stutenpässe werden von dem Pferdegesundheitsdienst ausgestellt. Für die Tiergesundheitsdienste in einzelnen Regierungsbezirken sind zuständig:
Nordbaden
Staatliches Tierärztliches Untersuchungsamt,
Czernyring 22a/b, 69115 Heidelberg, Tel.: (06221) 5066
Südbaden
Tierhygienisches Institut,
Am Moosweiher 2, 79108 Freiburg, Tel. (0761) 1502269
Nordwürttemberg
Chemisches- und Veterinär-Untersuchungsamt
Azenbergstr. 16, 70174 Stuttgart, Tel.: (0711) 18490
Südwürttemberg
Chemisches- und Veterinär-Untersuchungsamt
Löwenbreitstr. 18, 88326 Aulendorf, Tel.: (07525) 9420
Ohne vorherige tierärztliche Untersuchung können bei entsprechender Bescheinigung im Stutenpaß zum Decken zugelassen werden:
- Stuten bis zu 3 Jahren, die im Zuchtgebiet aufgewachsen sind und mit Sicherheit zum ersten mal einem Hengst zugeführt werden
- Stuten, die nach normaler Geburt im laufenden Zuchtjahr ein gesundes Fohlen bei Fuß hat.
Nur nach tierärztlicher Untersuchung können zum Decken zugelassen werden:
Stuten, die
- im vergangenen Zuchtjahr nicht oder ohne Erfolg gedeckt worden sind
- sichtbare Merkmale einer Geschlechtserkrankung ( eiterhaltiger Brunstschleim, unregelmäßige
Rosseperioden, Dauerrosse, Scheidenentzündung) zeigen
- verfohlt oder nicht normal abefohlt haben (Schwergeburt, Nachgeburtsverhalten, Verletzungen sowie bei Fohlenfrühsterblichkeit
- im verlauf des letzen Jahres nicht trächtig aus fremden Zuchtgebiet zugekauft worden sind
- in der laufenden Beschälzeit zweimal umgeroßt haben
Für sie muß aufgrund einer vollständigen Fruchtbarkeitsuntersuchung durch einen mit der Fruchtbarkeitsförderung bei Stuten befaßten Tierarzt die Freigabe zum Decken bescheinigt werden.
Deckbedingungen
1.Zur Bedeckung durch unsere Hengste werden nur Stuten angenommen, die in diesem Jahr ein gesundes Fohlen geboren haben, Maidenstuten sowie Stuten die letztes Jahr vergeblich oder nicht gedeckt worden sind.
2.Der Abstammungsnachweis (Kopie) und der Deckschein (Orginal) müssen bei Anlieferung der Stute mitgebracht werden.
3.Die Stuten müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein, und aus einem seuchenfreiem Bestand kommen. Um Aufzuchtkrankheiten zu vermeiden,werden nicht tragend/gedeckt Stuten nur nach vorheriger Tupferprobe und gültigen Stutenpass mit dem Vermerk "Zum Decken frei" zugelassen.
4.Jede Stute sollte gegen Influenza geimpft sein.
5.Im Falle von Krankheiten oder Verletzungen, bei denen Tierärztliche Behandlung notwendig erscheint, wird vom Hengsthalter nach dessen eigenem Ermessen,im Auftrag und zu Lasten des Stutenbesitzers ein Tierarzt hinzugezogen.
6.Für bestmögliche Haltung,Pflege und Fütterung der Stute wird sorge getragen. Das Gestüt übernimmt jedoch keinerlei Haftung bzw. Schadenersatzverpflichtungen für Schäden und Verluste,die an Stute oder Fohlen entstehen oder durch Krankheiten und deren Folge, sowie Blitz, Feuer und anderen Ursachen hervorgerufen werden. Für, von seinem Pferd hervorgerufenen Schäden haftet ausschließlich der Stutenbesitzer(Tierhalterhaftpflicht).
7.Termin der Decksaison vom 1.1. bis 1.9.
8.Der Stutenbesitzer ist verpflichtet, bei jeder wiederholten Bedeckung der Stute ist der Deckschein und Stutenpaß mitzubringen.
9.Die bezahlung sämtlicher Gebühren erfolgt bei Abholung der Stute, sonst einbehalt des Deckscheines.
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